Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 241/1919 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1977StGBl. Nr. 241 aus 1919, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.
(2)Absatz 2,Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs. 3 zu entrichenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten.Die auf Grund des Entgelttarifes nach Absatz 3, zu entrichenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach Paragraph 3, unterliegen, zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR12129153
Alte Dokumentnummer
N8191937404L