Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.03.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 829/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.199831.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 1801.03.199631.12.1997 BGBl. Nr. 829/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung zum Zahnarzt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.03.1996BGBl. Nr. 829/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 18, (1) Durch die Teilnahme an dem in Paragraph eins, genannten Lehrgang wird kein Dienstverhältnis begründet.

  1. Absatz 2,Für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme gebührt dem in Ausbildung stehenden Lehrgangsteilnehmer ein Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt im ersten Ausbildungsjahr monatlich 65 vH, im zweiten und dritten Ausbildungsjahr monatlich 93 vH des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
  2. Absatz 3,Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Lehrgangsteilnehmer während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
  3. Absatz 4,Neben dem Ausbildungsbeitrag gebühren dem Lehrgangsteilnehmer eine Haushaltszulage und ein Fahrtkostenzuschuß. Der Anspruch auf die Haushaltszulage und den Fahrtkostenzuschuß sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Haushaltszulage und des Fahrtkostenzuschusses richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 5,Der Ausbildungsbeitrag, die Haushaltszulage und der Fahrtkostenzuschuß sind jeweils am letzten Arbeitstag für den ablaufenden Monat auf ein vom Lehrgangsteilnehmer anzugebendes Konto unbar auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 28. bzw. 29. Feber, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 31. Mai, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 31. August und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 30. November auszuzahlen.
  5. Absatz 6,Einem Lehrgangsteilnehmer, der
    1. Ziffer eins
      nach Monatsbeginn in den Lehrgang eintritt,
    2. Ziffer 2
      den Präsenz- oder Zivildienst leistet,
    3. Ziffer 3
      vor dem Monatsende aus dem Lehrgang ausscheidet oder
    4. Ziffer 4
      dem Lehrgang fernbleibt,
    ist der auf die tatsächliche Lehrgangsteilnahme entfallende verhältnismäßige Teil des Ausbildungsbeitrages auszuzahlen. Dabei ist für einen Tag 1/30 des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen.
  6. Absatz 7,Ist der Lehrgangsteilnehmer nach Eintritt in den Lehrgang durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Eintritt in den Lehrgang durch Krankheit an der Lehrgangsteilnahme verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er abweichend von Absatz 6, Ziffer 4, den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von 42 Kalendertagen in voller Höhe und für weitere 42 Kalendertage in halber Höhe. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederaufnahme der Teilnahme am Lehrgang abermals eine Verhinderung an der Lehrgangsteilnahme durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt dies als Fortsetzung der früheren Verhinderung an der Lehrgangsteilnahme.
  7. Absatz 8,Ist der Lehrgangsteilnehmer nach wenigstens einmonatiger Teilnahme am Lehrgang durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Teilnahme am Lehrgang verhindert, so behält er den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag abweichend von Absatz 6, Ziffer 4, für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  8. Absatz 9,Die in den Absatz 7 und 8 vorgesehenen Ansprüche enden jedenfalls mit dem Ausscheiden aus dem Lehrgang.

(10) Der Lehrgangsteilnehmer, der an der Teilnahme am Lehrgang verhindert ist, hat den Hinderungsgrund dem Lehrgangsleiter unverzüglich mitzuteilen.

(11) Der Lehrgangsteilnehmer hat in jedem Ausbildungsjahr zu Erholungszwecken Anspruch auf Freistellung von der Teilnahme am Lehrgang im Ausmaß von 25 Lehrgangstagen. Die datumsmäßige Festlegung der Freistellung erfolgt durch den Leiter des Lehrganges. Bei dieser Festlegung ist auf die berechtigten Interessen des Lehrgangsteilnehmers sowie auf die Erfordernisse und den organisatorischen Ablauf des Lehrganges Bedacht zu nehmen. Während der Freistellung behält der Lehrgangsteilnehmer abweichend von Absatz 6, Ziffer 4, den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.

(12) Der Lehrgangsleiter kann in begründeten Fällen dem Lehrgangsteilnehmer über das im Absatz 11, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlaß angemessene Freistellung von der Teilnahme am Lehrgang gewähren. Während der Freistellung behält der Lehrgangsteilnehmer abweichend von Absatz 6, Ziffer 4, den Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag.

(13) Die Paragraphen 3 bis 9 sowie Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, gelten für Lehrgangsteilnehmerinnen sinngemäß.

(14) Lehrgangsteilnehmerinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 am Lehrgang nicht teilnehmen dürfen, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.

Schlagworte

Präsenzdienst, BGBl. Nr. 221/1979

Gesetzesnummer

10010197

Dokumentnummer

NOR12129246

Alte Dokumentnummer

N8192553753J