Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1971Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören:
Magister der Pharmazie, welche die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetriebe nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt haben (vertretungsberechtigte Apotheker);
Magister der Pharmazie, welche die zum Antritt der fachlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 und § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1925) im § 5 Abs. 1 geforderte fachliche Ausbildung genießen (Aspiranten);Magister der Pharmazie, welche die zum Antritt der fachlichen Tätigkeit (Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes RGBl. Nr. 5 aus 1907, und Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1925,) im Paragraph 5, Absatz eins, geforderte fachliche Ausbildung genießen (Aspiranten); Pharmazeuten, welche die praktische Prüfung für den Apothekerberuf (Tirozinalprüfung oder Vorexamen) abgelegt, aber das pharmazeutische Studium in der Folge nicht vollendet haben (Dispensanten).
(3)Absatz 3,Die Verwendung von Ausländern im Apothekendienste ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfalle nach Anhörung der zuständigen Standesvertretungen und für deren Geltungsbereich vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf bestimmte Zeit bewilligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR12129280
Alte Dokumentnummer
N8193037514L