Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.1971 bis 30.10.2014 — BGBl. Nr. 221/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 1231.10.201428.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 270/2014
§ 1201.07.197130.10.2014 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1971BGBl. Nr. 221/1971

Außerkrafttretensdatum

30.10.2014danach: BGBl. II Nr. 270/2014

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei dem praktischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
    1. Litera a
      der Aspirant hat unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission nach vorgelegten Rezepten mindestens eine Arznei herzustellen.
    2. Litera b
      Der Aspirant hat mindestens ein pharmazeutisches Präparat, welches in der vorgeschriebenen Prüfungsdauer hergestellt werden kann, im Laboratorium zuzubereiten. Hiebei ist auch festzustellen, ob der Aspirant mit den Einrichtungen eines Apothekenlaboratoriums vertraut ist und ob er insbesondere die im Arzneibuch angeordneten Verfahren sowie die darin zur Anwendung vorgeschriebenen Apparate, Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen versteht.
  2. Absatz 2,Beim mündlichen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
    1. Litera a
      Der Aspirant hat die Kenntnis der im Arzneibuch enthaltenen Bestimmungen nachzuweisen und darzutun, daß er in der Lage ist, sich des Arzneibuches als Nachschlagewerk zu bedienen.
    2. Litera b
      Der Aspirant hat an Hand vorgelegter Präparate oder Verschreibungen gegebenenfalls unter Benützung fachwissenschaftlicher Literatur, über deren Zusammensetzung und Wirkungsweise unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen, Auskunft zu geben.
    3. Litera c
      Der Aspirant hat die Fähigkeit nachzuweisen, sich fachwissenschaftlicher Werke zu bedienen.
    4. Litera d
      Bei der Prüfung aus pharmazeutischer Rechtskunde soll insbesondere auf Grundkenntnisse der die Berufsvertretung der Apotheker, die Errichtung und Betriebsführung der Apotheken, das Arzneibuch, die Arzneitaxe, den Arzneimittel-, Gift- und Suchtgiftverkehr, die Berufsausbildung und -ausübung des pharmazeutischen Fachpersonals, die Pharmazeutische Gehaltskasse, das Arbeits- und Sozialrecht betreffenden Rechtsvorschriften Gewicht gelegt werden.
    5. Litera e
      Vorgelegte Rezepte sind an Hand der Arzneitaxe zu taxieren. Die Kenntnis der Preisbildung von Arzneimitteln und anderen in Apotheken vorrätig gehaltenen Waren ist an Hand der jeweils geltenden Grundsätze nachzuweisen.
    6. Litera f
      Der Aspirant hat Übersichtskenntnisse über die Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre, soweit diese für die ordnungsgemäße Betriebsführung einer Apotheke von Bedeutung sind, nachzuweisen.

Schlagworte

Arzneimittelverkehr, Giftverkehr, Arbeitsrecht,
Betriebswirtschaftslehre

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR12129291

Alte Dokumentnummer

N8193037525L