Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1971Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Apothekenleiter hat den Dienstantritt und den Austritt eines vertretungsberechtigten Apothekers oder Dispensanten (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 3) binnen drei Tagen mittels de Formblattes Muster A/2 bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Diese hat binnen einer Woche zwei Abschriften an die Österreichische Apothekerkammer weiterzuleiten.Der Apothekenleiter hat den Dienstantritt und den Austritt eines vertretungsberechtigten Apothekers oder Dispensanten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3) binnen drei Tagen mittels de Formblattes Muster A/2 bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Diese hat binnen einer Woche zwei Abschriften an die Österreichische Apothekerkammer weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die im § 1, Absatz 2, Z 1 und 3, genannten Personen haben über Verlangen der im Absatz 1 genannten Stellen das Magisterdiplom, das Zeugnis über die Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf (allenfalls das Zeugnis über die Aspiranten- oder Tirozinalprüfung), ferner die Zeugnisse und Nachweise über ihre Dienstzeiten und den Nachweis der österreichischen Bundesbürgerschaft in Ur- oder beglaubigter Abschrift beizubringen.Die im Paragraph eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 3, genannten Personen haben über Verlangen der im Absatz 1 genannten Stellen das Magisterdiplom, das Zeugnis über die Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf (allenfalls das Zeugnis über die Aspiranten- oder Tirozinalprüfung), ferner die Zeugnisse und Nachweise über ihre Dienstzeiten und den Nachweis der österreichischen Bundesbürgerschaft in Ur- oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Apothekerkammer hat die mit ihrer Bestätigung versehenen Abschriften an den Apothekenleiter und nebst den etwa beigebrachten Urkunden (Abs. 2) an den angemeldeten Pharmazeuten zu übermitteln.Die Österreichische Apothekerkammer hat die mit ihrer Bestätigung versehenen Abschriften an den Apothekenleiter und nebst den etwa beigebrachten Urkunden (Absatz 2,) an den angemeldeten Pharmazeuten zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR12129295
Alte Dokumentnummer
N8193037529L