Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 903/1993Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 903 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Text
Vorläufige Übernahme und Auszahlung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und
mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(2)Absatz 2,Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
NOR12130047
Alte Dokumentnummer
N8195114128H