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Art. 1 § 11

Fassungen
01.01.1994 bis 14.08.2013 — BGBl. Nr. 903/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1115.08.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 189/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 1101.01.199414.08.2013 BGBl. Nr. 903/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 903 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 903/1993

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013danach: BGBl. I Nr. 189/2013

Index

80/06 Bodenreform

Text

Vorläufige Übernahme und Auszahlung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
    3. Ziffer 3
      die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
    4. Ziffer 4
      die Behörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, und
    5. Ziffer 5
      mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
  2. Absatz 2,Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130047

Alte Dokumentnummer

N8195114128H