Rechtstracker.at

Art. 1 § 17

Fassungen
01.01.1994 bis 07.07.2000 — BGBl. Nr. 903/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1708.07.200031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 1701.01.199407.07.2000 BGBl. Nr. 903/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 903 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 903/1993

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 39/2000

Index

80/06 Bodenreform

Text

Feststellung und Bezeichnung der Agrargemeinschaften

und Absonderung des Mitgliedschaftsrechtes von der

Stammsitzliegenschaft.

Paragraph 17, (1) Die Agrarbehörden haben festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind. Diese Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Ist die Mitgliedschaft an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, ist dieser Umstand bei den Stammsitzliegenschaften ersichtlich zu machen.

  1. Absatz 2,Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft (Absatz eins,) kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Die Voraussetzungen, unter welchen die Absonderung bewilligt werden, und die Voraussetzungen, unter welchen die Veräußerung der persönlichen (walzenden) Anteile erfolgen kann, bestimmt die Landesgesetzgebung.
  2. Absatz 3,Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Mitgliedschaft (Absatz 2,) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Die Landesgesetzgebung kann hievon abweichende Regelungen dergestalt treffen, daß im Falle des Verbleibens des Anteilsrechtes bei der Stammsitzliegenschaft keine Genehmigung erforderlich ist. In jenen Fällen, in denen eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne diese Genehmigung durchgeführt werden.

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130054

Alte Dokumentnummer

N8195114135H