Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1951Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35
Text
c) Außerhalb eines Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens.
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Den Agrarbehörden steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 34 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.Den Agrarbehörden steht auch außerhalb eines Verfahrens nach Paragraph 34, die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Agrarbehörden entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des § 14 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.Die Agrarbehörden entscheiden auch über Anträge, die auf Grund des Paragraph 14, nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.
(3)Absatz 3,(Gegenstandslos, Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)(Gegenstandslos, Agrarbehördengesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,, Paragraph 7,)
Schlagworte
Zusammenlegungsverfahren, Teilungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Dokumentnummer
NOR12130072
Alte Dokumentnummer
N8195114153H