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Art. 1 § 45

Fassungen
08.03.1967 bis 14.08.2013 — BGBl. Nr. 78/1967
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4515.08.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 189/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 4508.03.196714.08.2013 BGBl. Nr. 78/1967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1967,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

08.03.1967BGBl. Nr. 78/1967

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013danach: BGBl. I Nr. 189/2013

Index

80/06 Bodenreform

Text

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit, der Eintragung.

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130082

Alte Dokumentnummer

N8195114163H