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Art. 1 § 4

Fassungen
20.05.1951 bis 07.07.2000 — BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 424.01.200631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 14/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 408.07.200023.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
Art. 1 § 420.05.195107.07.2000 BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.05.1951BGBl. Nr. 103/1951

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 39/2000

Index

80/06 Bodenreform

Text

Übertragung auf Trennstücke.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuche nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht widerspricht.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130115

Alte Dokumentnummer

N8195149221J