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Art. 1 § 5

Fassungen
20.05.1951 bis 23.01.2006 — BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 524.01.200631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 14/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 520.05.195123.01.2006 BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.05.1951BGBl. Nr. 103/1951

Außerkrafttretensdatum

23.01.2006danach: BGBl. I Nr. 14/2006

Index

80/06 Bodenreform

Text

Veränderung von Nutzungsrechten.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
  2. Absatz 2,Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des berechtigten und verpflichteten Gutes nicht widerspricht.
  3. Absatz 3,Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu versagen ist; sie ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130116

Alte Dokumentnummer

N8195149222J