Rechtstracker.at

Art. 1 § 17

Fassungen
20.05.1951 bis 23.01.2006 — BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1724.01.200631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 14/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 1720.05.195123.01.2006 BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

20.05.1951BGBl. Nr. 103/1951

Außerkrafttretensdatum

23.01.2006danach: BGBl. I Nr. 14/2006

Index

80/06 Bodenreform

Text

Entschädigung von Mehrnutzungen und Einlösung, der Restfläche.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Werden von dem Ablösungsgrundstück außer den abzulösenden Nutzungen noch Nutzungen anderer Art bezogen, auf die dem Berechtigten kein Anspruch zusteht, so gebührt dem Verpflichteten eine Entschädigung.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn auf den Ablösungsgrundstücken land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen möglich sind, die das urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte überschreiten; doch ist in diesen Fällen die Ablösung nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig, wenn die Entschädigung den halben Wert der Nutzungsrechte überstiege.
  3. Absatz 3,Die Entschädigung ist in diesen beiden Fällen nach den Vorschriften des Paragraph 22, zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann er die Einlösung desselben nach dem Ertragswerte verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130128

Alte Dokumentnummer

N8195149234J