Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1951Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Text
Entschädigung von Mehrnutzungen und Einlösung
der Restfläche.Entschädigung von Mehrnutzungen und Einlösung, der Restfläche.
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Werden von dem Ablösungsgrundstück außer den abzulösenden Nutzungen noch Nutzungen anderer Art bezogen, auf die dem Berechtigten kein Anspruch zusteht, so gebührt dem Verpflichteten eine Entschädigung.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt, wenn auf den Ablösungsgrundstücken land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen möglich sind, die das urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte überschreiten; doch ist in diesen Fällen die Ablösung nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig, wenn die Entschädigung den halben Wert der Nutzungsrechte überstiege.
(3)Absatz 3,Die Entschädigung ist in diesen beiden Fällen nach den Vorschriften des § 22 zu ermitteln.Die Entschädigung ist in diesen beiden Fällen nach den Vorschriften des Paragraph 22, zu ermitteln.
(4)Absatz 4,Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann er die Einlösung desselben nach dem Ertragswerte verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
NOR12130128
Alte Dokumentnummer
N8195149234J