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Art. 1 § 18

Fassungen
20.05.1951 bis 07.07.2000 — BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1808.07.200031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 39/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 1820.05.195107.07.2000 BGBl. Nr. 103/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

20.05.1951BGBl. Nr. 103/1951

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 39/2000

Index

80/06 Bodenreform

Text

Bücherliche Lasten des Ablösungsgrundstückes.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die auf dem verpflichteten Gute haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.
  2. Absatz 2,Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (Paragraph 12, Absatz 2, allgemeines Grundbuchsgesetz, RGBl. Nr. 95 aus 1871,), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstücke entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.
  3. Absatz 3,Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem abzulösenden Nutzungsrechte bücherlich eingetragen sind, werden auf dasjenige Ablösungsgrundstück übertragen, welches an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes zu treten hat. Dieses Ablösungsgrundstück tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, welche auf dem Grundstücke, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen erscheinen.

Schlagworte

Bewässerungsanlage, Entwässerungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130129

Alte Dokumentnummer

N8195149235J