Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1956Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Beachte
Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Mitgliedschaft
Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten Staaten, die diese Verfassung gemäß den Bestimmungen des Artikels XX annehmen.Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation sind diejenigen der im Anhang römisch eins aufgezählten Staaten, die diese Verfassung gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch zwanzig annehmen.
Unter der Voraussetzung, daß die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied zur Organisation jeden Staat zuzulassen, der ein Ansuchen um Mitgliedschaft unterbreitet und in einer förmlichen Urkunde die Erklärung abgegeben hat, daß er die Bestimmungen der zur Zeit der Zulassung gültigen Verfassung annehmen wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an welchem die Konferenz das Ansuchen um Mitgliedschaft genehmigt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR12130253
Alte Dokumentnummer
N8195639350L