Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
30.03.1956 bis 03.04.2007 — BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute04.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 38/2007
Art. 230.03.195603.04.2007 BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.03.1956BGBl. Nr. 72/1956

Außerkrafttretensdatum

03.04.2007danach: BGBl. III Nr. 38/2007

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Beachte

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).

Text

ARTIKEL römisch zwei

Mitgliedschaft

  1. Ziffer eins
    Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation sind diejenigen der im Anhang römisch eins aufgezählten Staaten, die diese Verfassung gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch zwanzig annehmen.
  2. Ziffer 2
    Unter der Voraussetzung, daß die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist, kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, als weiteres Mitglied zur Organisation jeden Staat zuzulassen, der ein Ansuchen um Mitgliedschaft unterbreitet und in einer förmlichen Urkunde die Erklärung abgegeben hat, daß er die Bestimmungen der zur Zeit der Zulassung gültigen Verfassung annehmen wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an welchem die Konferenz das Ansuchen um Mitgliedschaft genehmigt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130253

Alte Dokumentnummer

N8195639350L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/72/A2/NOR12130253