Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
30.03.1956 bis 03.04.2007 — BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute04.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 38/2007
Art. 330.03.195603.04.2007 BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.03.1956BGBl. Nr. 72/1956

Außerkrafttretensdatum

03.04.2007danach: BGBl. III Nr. 38/2007

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Beachte

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).

Text

ARTIKEL römisch drei

Die Konferenz

  1. Ziffer eins
    Es wird eine Konferenz der Organisation geschaffen, in der jeder Mitgliedstaat durch einen Delegierten vertreten sein soll.
  2. Ziffer 2
    Jeder Mitgliedstaat kann für seinen Delegierten einen Stellvertreter, ferner Beisitzer und Berater ernennen. Die Konferenz kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen festlegen, doch soll jede derartige Teilnahme ohne Stimmrecht erfolgen, außer im Falle, daß ein Stellvertreter, Beisitzer oder Berater an Stelle des Delegierten teilnimmt.
  3. Ziffer 3
    Kein Delegierter der Konferenz kann mehr als einen Mitgliedstaat vertreten.
  4. Ziffer 4
    Jeder Mitgliedstaat soll nur eine Stimme haben. Ein Mitgliedstaat, der mit der Bezahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, soll in der Konferenz kein Stimmrecht haben, wenn die Summe dieser Rückstände gleich hoch oder höher ist als die Summe der Beiträge, die von dem Mitgliedstaat für die vorhergehenden zwei Finanzjahre zu bezahlen waren. Die Konferenz kann nichtsdestoweniger einem solchen Mitgliedstaat die Ausübung des Stimmrechtes gestatten, wenn genügend klar feststeht, daß die Nichtzahlung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Mitgliedstaates liegen.
  5. Ziffer 5
    Die Konferenz kann jede internationale Organisation mit ähnlichen Aufgaben einladen, an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz festgesetzten Bedingungen teilzunehmen. Kein Vertreter einer derartigen Organisation soll stimmberechtigt sein.
  6. Ziffer 6
    Die Konferenz tritt einmal innerhalb von zwei Jahren zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann außerordentliche Sitzungen abhalten:
    1. Litera a
      wenn die Konferenz bei einer ordentlichen Sitzung mit Stimmenmehrheit beschließt, im folgenden Jahr wieder zusammenzutreten;
    2. Litera b
      wenn der Rat dem Generaldirektor eine derartige Weisung gibt oder wenn zumindest ein Drittel der Mitgliedstaaten ein derartiges Ansuchen stellt.
  7. Ziffer 7
    Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten.
  8. Ziffer 8
    Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassung oder in den von
der Konferenz erlassenen Vorschriften anderweitig vorgesehen, sollen alle Entscheidungen der Konferenz durch Stimmenmehrheit getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130254

Alte Dokumentnummer

N8195639351L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/72/A3/NOR12130254