Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1956Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Beachte
Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
Komitees und Konferenzen
Die Konferenz kann ständige technische und regionale Komitees einsetzen und Komitees zum Studium und zur Berichterstattung über jede die Ziele der Organisation betreffende Frage ernennen.
Die Konferenz kann allgemeine, technische, regionale oder andere Konferenzen einberufen und kann auf die Weise, die sie für gut erachtet, Vorsorge treffen, daß bei solchen Konferenzen nationale und internationale Körperschaften, die sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln und Landwirtschaft befassen, vertreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR12130257
Alte Dokumentnummer
N8195639354L