Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1956Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Beachte
Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Der Generaldirektor
Die Organisation hat einen Generaldirektor, der von der Konferenz nach einem von ihr festgelegten Verfahren und unter den von ihr festgelegten Bestimmungen ernannt wird.
Vorbehaltlich der allgemeinen Oberaufsicht durch die Konferenz und den Rat besitzt der Generaldirektor Vollmacht und Autorität zur Leitung der Arbeiten der Organisation.
Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Tagungen der Konferenz und des Rates teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz und den Rat Vorschläge für geeignete Maßnahmen in bezug auf die Angelegenheiten aus, die der Konferenz und dem Rat vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR12130258
Alte Dokumentnummer
N8195639355L