Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1956Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Beachte
Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).
Text
ARTIKEL XVIIARTIKEL römisch siebzehn
Budget und Beiträge
Der Generaldirektor legt das Budget der Organisation jeder ordentlichen Tagung der Konferenz zur Genehmigung vor.
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, jährlich seinen von der Konferenz festgelegten Budgetanteil an die Organisation zu leisten.
Jeder Mitgliedstaat zahlt nach Genehmigung seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil für das laufende Finanzjahr.
Das Finanzjahr der Organisation ist das Kalenderjahr, falls die Konferenz nicht anders beschließt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR12130268
Alte Dokumentnummer
N8195639365L