Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1956Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Beachte
Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).
Text
ARTIKEL XVIIIARTIKEL römisch achtzehn
Austritt
Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation bekanntgeben. Eine solche Erklärung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Die finanzielle Verbindlichkeit eines Mitgliedstaates, der seinen Austritt bekanntgegeben hat, umfaßt gegenüber der Organisation das vollständige Finanzjahr, in dem die Erklärung wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Dokumentnummer
NOR12130269
Alte Dokumentnummer
N8195639366L