Kurztitel
Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1956Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,
Index
89/01 Land- und Forstwirtschaft
Beachte
Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).
Text
ANHANG
Übergangsbestimmungen
(Überholt, aber nicht widerrufen)
(alter) ARTIKEL XXII(alter) ARTIKEL römisch 22
Erste Tagung der Konferenz
Die Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft wird die erste Tagung der Konferenz zu einem geeigneten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Verfassung einberufen.
(alter) ARTIKEL XXIII(alter) ARTIKEL römisch 23
Sprache
Bis zur Annahme von Vorschriften hinsichtlich der Sprachen durch
die Konferenz werden die Geschäfte der Konferenz in englischer
Sprache erledigt.
(alter) ARTIKEL XXIV(alter) ARTIKEL römisch 24
Vorläufiger Sitz
Der vorläufige Sitz der Organisation wird, falls die Konferenz
nicht anders bestimmt, in Washington sein.
(alter) ARTIKEL XXV(alter) ARTIKEL römisch 25
Erstes Finanzjahr
Die folgenden Ausnahmebestimmungen gelten in bezug auf das erste Finanzjahr, in dem diese Verfassung in Kraft tritt:
Das Budget ist das in Anhang II dieser Verfassung festgesetzte provisorische Budget, undDas Budget ist das in Anhang römisch zwei dieser Verfassung festgesetzte provisorische Budget, und
die von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge sollen in dem in Anhang II dieser Verfassung angegebenen Verhältnis stehen, vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon den Betrag, den er für die Ausgaben der Interims-Kommission bereits zur Verfügung stellte, abziehen kann.die von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge sollen in dem in Anhang römisch zwei dieser Verfassung angegebenen Verhältnis stehen, vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon den Betrag, den er für die Ausgaben der Interims-Kommission bereits zur Verfügung stellte, abziehen kann.
(alter) ARTIKEL XXVI(alter) ARTIKEL römisch 26
Auflösung der Interims-Kommission
Bei der Eröffnung der ersten Tagung der Konferenz wird die Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft als aufgelöst betrachtet und ihre Archive und sonstiges Vermögen werden Eigentum der Organisation werden.