Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
30.03.1956 bis 03.04.2007 — BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute04.04.2007 § → § BGBl. III Nr. 38/2007
Anl. 130.03.195603.04.2007 BGBl. Nr. 72/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1956,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

30.03.1956BGBl. Nr. 72/1956

Außerkrafttretensdatum

03.04.2007danach: BGBl. III Nr. 38/2007

Index

89/01 Land- und Forstwirtschaft

Beachte

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2007,).

Text

ANHANG

Übergangsbestimmungen

(Überholt, aber nicht widerrufen)

(alter) ARTIKEL römisch 22

Erste Tagung der Konferenz

Die Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft wird die erste Tagung der Konferenz zu einem geeigneten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Verfassung einberufen.

(alter) ARTIKEL römisch 23

Sprache

Bis zur Annahme von Vorschriften hinsichtlich der Sprachen durch

die Konferenz werden die Geschäfte der Konferenz in englischer

Sprache erledigt.

(alter) ARTIKEL römisch 24

Vorläufiger Sitz

Der vorläufige Sitz der Organisation wird, falls die Konferenz

nicht anders bestimmt, in Washington sein.

(alter) ARTIKEL römisch 25

Erstes Finanzjahr

Die folgenden Ausnahmebestimmungen gelten in bezug auf das erste Finanzjahr, in dem diese Verfassung in Kraft tritt:

  1. Litera a
    Das Budget ist das in Anhang römisch zwei dieser Verfassung festgesetzte provisorische Budget, und
  2. Litera b
    die von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge sollen in dem in Anhang römisch zwei dieser Verfassung angegebenen Verhältnis stehen, vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon den Betrag, den er für die Ausgaben der Interims-Kommission bereits zur Verfügung stellte, abziehen kann.

(alter) ARTIKEL römisch 26

Auflösung der Interims-Kommission

Bei der Eröffnung der ersten Tagung der Konferenz wird die Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft als aufgelöst betrachtet und ihre Archive und sonstiges Vermögen werden Eigentum der Organisation werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130273

Alte Dokumentnummer

N8195639370L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/72/ANL1/NOR12130273