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§ 16 KAKuG

Fassungen
01.01.2001 bis 09.01.2001 — BGBl. Nr. 751/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute31.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 1610.01.200130.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 1601.01.200109.01.2001 § → § BGBl. Nr. 751/1996
§ 1631.12.199631.12.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. Nr. 751/1996

Außerkrafttretensdatum

09.01.2001danach: BGBl. I Nr. 5/2001

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung

vergleiche Paragraph 65 und Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1996,.

Text

Paragraph 16, (1) Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn

  1. Litera a
    ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
  2. Litera b
    jeder Aufnahmsbedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (Paragraph 22, Absatz 2,);
  3. Litera c
    die Pfleglinge so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;
  4. Litera d
    für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Pfleglinge maßgeblich ist;
  5. Litera e
    das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt (Pflegegebühren) für alle Pfleglinge derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) und auf Tag- oder Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich (Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) in gleicher Höhe (Paragraph 28,) festgesetzt ist;
  6. Litera f
    die Bediensteten der Krankenanstalt unbeschadet der Paragraphen 27, Absatz 4 und 46 Absatz eins, von den Pfleglingen oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen und
  7. Litera g
    die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.
  1. Absatz 2,Durch die Landesgesetzgebung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen neben der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse eingerichtet werden darf und unter welchen Bedingungen ein Pflegling in die Sonderklasse aufzunehmen ist. Die Sonderklasse hat durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen.

Schlagworte

Tagbetrieb

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130279

Alte Dokumentnummer

N8195713606O