Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65.vergleiche Paragraph 65,
Text
Hauptstück C.
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten.
I. ABSCHNITT.römisch eins. ABSCHNITT.
Allgemeines.
§ 14.Paragraph 14,
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2012
Dokumentnummer
NOR12130365
alte Dokumentnummer
N8195729379L