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§ 17 KAKuG

Fassungen
08.01.1957 bis 09.01.2001 — BGBl. Nr. 1/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute10.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 1708.01.195709.01.2001 BGBl. Nr. 1/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

08.01.1957BGBl. Nr. 1/1957

Außerkrafttretensdatum

09.01.2001danach: BGBl. I Nr. 5/2001

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung

vergleiche Paragraph 65,

Text

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

Paragraph 17, (1) Das Öffentlichkeitsrecht wird von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist auf geeignete Weise zu verlautbaren.

  1. Absatz 2,Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung und bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betriebe sind die Voraussetzungen für das Öffentlichkeitsrecht erneut zu überprüfen. Der Fortbestand oder das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes ist im Sinne des Absatz eins, zu verlautbaren.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130368

alte Dokumentnummer

N8195729382L