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§ 21 KAKuG

Fassungen
08.01.1957 bis 09.01.2001 — BGBl. Nr. 1/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute17.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2009
§ 2110.01.200116.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 2108.01.195709.01.2001 BGBl. Nr. 1/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

08.01.1957BGBl. Nr. 1/1957

Außerkrafttretensdatum

09.01.2001danach: BGBl. I Nr. 5/2001

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung

vergleiche Paragraph 65,

Text

Öffentliche Stellenausschreibung.

Paragraph 21, (1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, eine Prosektur oder ein Ambulatorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen, sowie die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine angemessene Frist einzuräumen.

  1. Absatz 2,Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind die Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden.
  2. Absatz 3,Nähere Vorschriften über die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden Stellen, Begutachtung der Bewerber durch den Landessanitätsrat sowie über deren Reihung sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130372

alte Dokumentnummer

N8195729386L