Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65.Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65,
Text
Hauptstück D.
Bestimmungen für private Krankenanstalten.
I. Abschnitt.römisch eins. Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2)Absatz 2,Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Dokumentnummer
NOR12130399
alte Dokumentnummer
N8195729413L