Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 751/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59bParagraph 59 b
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000aufgehoben durch BGBl. Nr. 751/1996
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 59b. Organe des Bundes und Beauftragte der Strukturkommission können in die Krankengeschichten und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist und sofern es sich um Paragraph 59 b, Organe des Bundes und Beauftragte der Strukturkommission können in die Krankengeschichten und in die die Betriebsführung der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht nehmen sowie Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der Krankenanstalten durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist und sofern es sich um
öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 oderöffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder
private Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 16 gemeinnützig geführt sind,private Krankenanstalten der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführt sind,
handelt.
Dokumentnummer
NOR12130457
alte Dokumentnummer
N8195745178L