Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1957Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.
§ 10.Paragraph 10,
Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs gemäß § 8 Z 2 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, sowie mit Fahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden, oder der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises im Sinne des § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, dienen, ausgeschlossen. Personen, die von einer der in den Paragraphen eins und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, des Kraftfahrliniengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952,, sowie mit Fahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden, oder der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises im Sinne des Paragraph 3, Litera b, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,, dienen, ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Dokumentnummer
NOR12130475
alte Dokumentnummer
N8195745340J