Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
16.12.1958 bis 03.11.1995 — BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1004.11.199519.04.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
§ 1016.12.195803.11.1995 BGBl. Nr. 272/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.12.1958BGBl. Nr. 272/1958

Außerkrafttretensdatum

03.11.1995

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Besondere Bestimmungen über den Vertrieb der Produkte

von Heilvorkommen.

Paragraph 10, (1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn

  1. Litera a
    die Anerkennung im Sinne des Paragraph 2, erteilt worden ist,
  2. Litera b
    das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist,
  3. Litera c
    sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Lagern nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern,
  4. Litera d
    die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.
  1. Absatz 2,Im Bewilligungsverfahren nach Absatz eins, ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
  2. Absatz 3,Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
  3. Absatz 4,Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet werden.
  4. Absatz 5,Eine Inverkehrsetzung von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.

Schlagworte

Abfülleinrichtung, Aufbereitungseinrichtung

Gesetzesnummer

10010289

Dokumentnummer

NOR12130492

Alte Dokumentnummer

N8195818152L