Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kataster der natürlichen Heilvorkommen Österreichs.
§ 20. In der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentellpharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien ist ein Kataster der natürlichen Heilvorkommen Österreichs einzurichten, in dem die Unterlagen über die Anerkennung, Zusammensetzung, Eigenschaften, Ergiebigkeit, Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Heilvorkommen aufzubewahren sind. Paragraph 20, In der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentellpharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien ist ein Kataster der natürlichen Heilvorkommen Österreichs einzurichten, in dem die Unterlagen über die Anerkennung, Zusammensetzung, Eigenschaften, Ergiebigkeit, Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Heilvorkommen aufzubewahren sind.
Dokumentnummer
NOR12130501
Alte Dokumentnummer
N8195818161L