Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Natürliche Heilvorkommen und Kurorte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 272/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 98/1993Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
HAUPTSTÜCK C.
Strafbestimmungen.
§ 23.Paragraph 23,
Wer Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht beziehungsweise wer den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden. Wer Amtshandlungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht beziehungsweise wer den Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22 Absatz eins, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR12130504
Alte Dokumentnummer
N8195818164L