Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
ZWEITER ABSCHNITT.
Von der Benutzung der Gewässer
§ 5. Benutzungsberechtigung.Von der Benutzung der Gewässer, Paragraph 5, Benutzungsberechtigung.
(1)Absatz eins,Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130540
Alte Dokumentnummer
N8195922202L