Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 14. Verkehrssicherung.Paragraph 14, Verkehrssicherung.
Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilligungswerber die Herstellung der zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere geeignete Weise entbehrlich oder abgegolten wird. (BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 6)Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilligungswerber die Herstellung der zum Schutze der Sicherheit von Personen und Eigentum erforderlichen Vorkehrungen sowie der zur Aufrechterhaltung der bisherigen zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässe und Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Herstellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusammenlegung von Grundstücken oder auf andere geeignete Weise entbehrlich oder abgegolten wird. Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130550
Alte Dokumentnummer
N8195922212L