Rechtstracker.at

§ 20 WRG 1959

Fassungen
01.11.1959 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 215/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.10.1997 § → § BGBl. I Nr. 74/1997
§ 2001.11.195930.09.1997 BGBl. Nr. 215/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1959BGBl. Nr. 215/1959

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 74/1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 20,

Wasserabgabe für landwirtschaftliche Zwecke.

  1. Absatz eins,Bei Triebwerken an öffentlichen Gewässern hat die Wasserrechtsbehörde die infolge regelmäßig wiederkehrender Betriebseinstellungen oder infolge Stillstandes der Werke an Sonn- oder Feiertagen oder zur Nachtzeit oder aus sonstigen Anlässen jeweils tatsächlich ungenutzt abfließende Wassermenge innerhalb der Zeit der Betriebsunterbrechung für Zwecke der landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers an andere Bewerber zu vergeben, wenn und insolange hiedurch keine Beeinträchtigung des ordnungsmäßigen Betriebes der Werke oder anderer Rechte hervorgerufen wird.
  2. Absatz 2,Kommen mehrere Bewerber in Betracht, so sind auf die Verteilung der zu vergebenden Wassermenge die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bedingt die Einräumung derartiger Benutzungsrechte eine Änderung der bestehenden Einrichtungen, so sind die Kosten dieser Änderung und die durch sie bedingte Erhöhung der Erhaltungs- und Betriebskosten von denjenigen zu tragen, denen die im Absatz eins, bezeichnete Benutzung des Gewässers gestattet wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130556

Alte Dokumentnummer

N8195922218L