Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31cParagraph 31 c
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 31c. Sonstige Vorsorge gegen WassergefährdungParagraph 31 c, Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2)Absatz 2,Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 107 Abs. 1) kann abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 107, Absatz eins,) kann abgesehen werden.
(3)Absatz 3,Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. In diesen Fällen hat die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen Auflagen vorzuschreiben, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden.Bei Vorhaben nach Absatz eins,, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist. In diesen Fällen hat die nach den angeführten Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (Paragraph 30,) notwendigen Auflagen vorzuschreiben, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Auf die in Abs. 1 und 3 genannten Anlagen finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Anlagen handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.Auf die in Absatz eins und 3 genannten Anlagen finden die Paragraphen 27, Absatz 4 und 29, soweit es sich um Anlagen handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5)Absatz 5,Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis über die Anlagen nach Abs. 1 zu führen.Der Landeshauptmann hat ein Verzeichnis über die Anlagen nach Absatz eins, zu führen.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 finden sinngemäß Anwendung aufDie Absatz eins bis 5 finden sinngemäß Anwendung auf
Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;
Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130571
Alte Dokumentnummer
N8195922233L