Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 36.Paragraph 36,
Anschlußzwang bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen.
(1)Absatz eins,Zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen, ferner die Einschränkung der Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen oder deren Auflassung dann verfügt werden, wenn und insoweit die Weiterbenutzung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte. Die näheren Bestimmungen bleiben der Landesgesetzgebung überlassen.
(2)Absatz 2,Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nicht vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130584
Alte Dokumentnummer
N8195922246L