Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 47.Paragraph 47,
Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes.
(1)Absatz eins,Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:
die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;
die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;
die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.
(2)Absatz 2,Wird eine Verfügung nach Abs. 1 von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeiträge (§ 117) verhalten werden.Wird eine Verfügung nach Absatz eins, von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeiträge (Paragraph 117,) verhalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130595
Alte Dokumentnummer
N8195922257L