Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 48.Paragraph 48,
Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich von Gewässern.
(1)Absatz eins,Bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, dürfen an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, § 38 Abs. 3) keine Ablagerungen vorgenommen werden, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe gilt für die Ablagerung von Abfallstoffen in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und Schottergruben.Bei Gewässern, die häufig ihre Ufer überfluten, dürfen an den Ufern und innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (Überschwemmungsgebietes, Paragraph 38, Absatz 3,) keine Ablagerungen vorgenommen werden, die Wasserverheerungen erheblich vergrößern oder die Beschaffenheit des Wassers wesentlich beeinträchtigen können. Dasselbe gilt für die Ablagerung von Abfallstoffen in aufgelassenen Brunnen oder in Sand- und Schottergruben.
(2)Absatz 2,Überdies kann die Wasserrechtsbehörde, soweit dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern sowie zur Vermeidung von Wasserschäden für bestimmte Gewässerstrecken oder Grundwasserbereiche - ausgenommen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach § 34 - notwendig ist, durch Verordnung untersagen oder regeln:Überdies kann die Wasserrechtsbehörde, soweit dies zur Instand- und Reinhaltung von Gewässern sowie zur Vermeidung von Wasserschäden für bestimmte Gewässerstrecken oder Grundwasserbereiche - ausgenommen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach Paragraph 34, - notwendig ist, durch Verordnung untersagen oder regeln:
die Ausübung der Viehweide auf den Uferböschungen und Dämmen sowie im Bereich der Uferpflanzungen,
jede die Lockerung und den Abbruch des Erdreiches fördernde Art der Bodenbenutzung,
die Ablagerung von Kehricht und anderen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigenden Stoffen an den Ufern und in Überschwemmungsgebieten,
die Verwendung näher zu bezeichnender Stoffe zur Düngung oder Schädlingsbekämpfung.
(3)Absatz 3,Weitergehende Anordnungen der gemäß § 140 Abs. 1 Z 5 aufrechterhaltenen Gesetze bleiben unberührt.Weitergehende Anordnungen der gemäß Paragraph 140, Absatz eins, Ziffer 5, aufrechterhaltenen Gesetze bleiben unberührt.
Schlagworte
Sandgrube, Instandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130596
Alte Dokumentnummer
N8195922258L