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§ 54 WRG 1959

Fassungen
01.07.1990 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 252/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5401.01.200022.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 155/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003
§ 5401.10.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 74/1997
§ 5401.07.199030.09.1997 BGBl. Nr. 252/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 252/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 74/1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 54, Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen.

  1. Absatz eins,Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (Paragraph 53, Absatz 4,) erfordert, kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete - unbeschadet bestehender Rechte - durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.
  2. Absatz 2,Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben:
    1. Litera a
      die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke;
    2. Litera b
      Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;
    3. Litera c
      Gesichtspunkte für die Handhabung der Paragraphen 8, 9, 10, 15, 28 bis 38 und 112;
    4. Litera d
      die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;
    5. Litera e
      die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen.
  3. Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörde hat zu prüfen, ob ein Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch steht. Die Bewilligung eines mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung der Rahmenverfügung überwiegt. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Schlagworte

Einzugswassergebiet, Quellwassergebiet

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130602

Alte Dokumentnummer

N8195922264L