Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 55. Wasserwirtschaftliche PlanungParagraph 55, Wasserwirtschaftliche Planung
(1)Absatz eins,Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt
die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,
die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme (§ 33d) für Grundwassersanierungsgebiete (§ 33f) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen,die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten, für Verordnungen nach Paragraph 33, Absatz 2,, für Sanierungsprogramme (Paragraph 33 d,) für Grundwassersanierungsgebiete (Paragraph 33 f,) sowie für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen,
die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft obliegt insbesondere
die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,
die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind, und
die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 1 lit. a bis e).die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Absatz eins, Litera a bis e).
(3)Absatz 3,Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist von allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Bergrecht, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130603
Alte Dokumentnummer
N8195922265L