Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
SECHSTER ABSCHNITT.
Von den Zwangsrechten
§ 60.Paragraph 60,
Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
(1)Absatz eins,Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
die Enteignung (§§ 63 bis 70);die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3)Absatz 3,Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4)Absatz 4,Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.Bei Liegenschaften und Rechten, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, sind die im Absatz eins, bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen mit den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Artikel römisch fünf,)
Schlagworte
Ersitzungstitel
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130608
Alte Dokumentnummer
N8195922270L