Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 64.Paragraph 64,
Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und
anderen Vorrichtungen.
(1)Absatz eins,Zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlichZu den im Eingange des Paragraph 63, bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich
die Benutzung eines Privatgewässers insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten;die Benutzung eines Privatgewässers insoweit es für den Nutzungsberechtigten (Paragraph 5, Absatz 2,) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten;
einer Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf oder für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung eines fremden Privatgewässers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird;
bestehende Wasserrechte und Wassernutzungen, einschließlich der dazugehörigen Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und ih gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung eine unzweifelhaft höhere Bedeutung zukommt;
die Verlegung von Bringungs- und Leitungsanlagen, Seilaufzügen u. dgl. gestatten, wenn es ohne Gefährdung ihres Zweckes möglich ist.
(2)Absatz 2,Die Wasserrechtsbehörde kann die Verlegung oder Beseitigung fremder Privatgewässer auch aus städtebaulichen Gründen gestatten, soweit nicht wasserwirtschaftliche Bedenken entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche nach Abs. 1 lit. b vor und können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung finden, so gebührt dem nächstgelegenen Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.Liegen einander widerstreitende Enteignungsansprüche nach Absatz eins, Litera b, vor und können nicht sämtliche Ansprüche Berücksichtigung finden, so gebührt dem nächstgelegenen Bewerber der Vorzug, wenn nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.
(4)Absatz 4,Jede nach diesem Bundesgesetze stattfindende Enteignung eines Wasserrechtes zugunsten einer neuen Anlage hat zur Folge, daß das betroffene Recht nach Maßgabe der Enteignung mit Ausführung der neuen Anlage erlischt.
(BGBl. Nr. 144/1947, § 1 Art. V)Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, Paragraph eins, Artikel römisch fünf,)
Schlagworte
Bringungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130612
Alte Dokumentnummer
N8195922274L