Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
SIEBENTER ABSCHNITT
Von den Wassergenossenschaften
§ 73. Zweck der Wassergenossenschaften.SIEBENTER ABSCHNITT, Von den Wassergenossenschaften, Paragraph 73, Zweck der Wassergenossenschaften.
(1)Absatz eins,Zur Verfolgung wasserwirtschaftlich bedeutsamer Zielsetzungen können Wassergenossenschaften gebildet werden. Zweck einer Wassergenossenschaft kann insbesondere sein:
der Schutz von Grundeigentum und Bauwerken gegen Wasserschäden, die Regulierung des Laufes oder die Regelung des Abflusses (Wasserstandes) eines Gewässers, Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen, die Instandhaltung von Ufern und Gerinnen einschließlich der Räumung;
die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen;
die Ent- und Bewässerung sowie die Regelung des Grundwasserhaushaltes;
die Beseitigung und Reinigung von Abwässern sowie die Reinhaltung von Gewässern;
die Errichtung, Benutzung und Erhaltung gemeinsamer, der Ausnutzung und Veredelung der Wasserkraft dienender Anlagen;
die Leistung von Beiträgen zu wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anderer;
die Vorsorge für ausgleichende Maßnahmen an Gewässern, soweit solche durch Anlagen mehrerer Wasserberechtigter erforderlich werden;
die Ausübung der regelmäßigen Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen oder die Beitragsleistung hiezu;
die Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Anlagen;
die Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
(2)Absatz 2,Die Beschränkung auf einzelne der genannten Zwecke oder die Vereinigung verschiedener Zwecke ist zulässig.
(3)Absatz 3,Neben den wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Maßnahmen können auch mit ihnen zusammenhängende oder durch sie bedingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwässerungen die Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Gewässern die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, zusätzlicher Genossenschaftszweck sein.
Schlagworte
Trinkwasser, Nutzwasser, Speicherungsmaßnahme,
Anreicherungsmaßnahme, Entwässerung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130621
Alte Dokumentnummer
N8195922283L