Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 91. Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden.Paragraph 91, Besondere Aufgaben von Reinhaltungsverbänden.
Reinhaltungsverbänden (§ 87 Abs. 2) obliegt es insbesondereReinhaltungsverbänden (Paragraph 87, Absatz 2,) obliegt es insbesondere
einen Sanierungsplan (§ 92) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,einen Sanierungsplan (Paragraph 92,) zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen selbst oder durch Auftrag an die in Betracht kommenden Verbandsmitglieder zu bewirken,
neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich soweit als möglich hintanzuhalten,
den Zustand und Betrieb der Abwasseranlagen sowie die Gewässerbeschaffenheit im Verbandsbereich in entsprechenden Zeitabständen zu überprüfen,
eine wirtschaftliche Verwertung der anfallenden Abwässer und Stoffe sowie technologische Studien zur Abwasserreinigung im Verbandsbereiche zu fördern und die Aufklärung über die Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130639
Alte Dokumentnummer
N8195922301L