Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
ZEHNTER ABSCHNITT.
(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 51).Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959,, Artikel römisch eins, Ziffer 51,).
Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen
§ 130. Umfang der Aufsicht.Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen, Paragraph 130, Umfang der Aufsicht.
Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (Paragraphen 9, 10,) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach Paragraphen 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach Paragraph 32, bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);
den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12130679
Alte Dokumentnummer
N8195922341L