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§ 133 WRG 1959

Fassungen
01.07.1990 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 252/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 133 heute27.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 123/2006
§ 13322.12.200326.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 82/2003
§ 13301.10.199721.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 74/1997
§ 13301.07.199030.09.1997 BGBl. Nr. 252/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 252/1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 74/1997

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 133, Durchführung der Aufsichtstätigkeit.

  1. Absatz eins,Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen - dringende Fälle ausgenommen - vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.
  2. Absatz 2,Die Übereinstimmung einer Wasseranlage mit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs- und Erhaltungszustand können im Bedarfsfall jederzeit überprüft werden.
  3. Absatz 3,Auf die Gewässeraufsicht einschließlich der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des Paragraph 72, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Bei Durchführung der Aufsicht nach Paragraph 130, Litera b, einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die unverzügliche Behebung kleinerer Schäden und die Entfernung von Abflußhindernissen ist - gegebenenfalls im Sinne des Paragraph 47, - Sorge zu tragen.
  5. Absatz 5,Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke und Anlagen zum Zwecke der Vornahme der notwendigen Messungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Wasserproben zu betreten. Die Organe der Behörde sind in dringenden Fällen befugt, sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel den Zutritt zu Grundstücken zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.

Schlagworte

Betriebszustand, Sandentnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12130682

Alte Dokumentnummer

N8195922344L