Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 462/1992Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 12. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer Paragraph 12, Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
als impfender Arzt die in § 8 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung unterläßt;als impfender Arzt die in Paragraph 8, Absatz eins, vorgeschriebene Meldung unterläßt;
als impfender Arzt dem § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt;als impfender Arzt dem Paragraph 8, Absatz 2, zuwiderhandelt;
als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt der in § 9 festgelegten Anzeigepflicht nicht nachkommt.als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt der in Paragraph 9, festgelegten Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Dokumentnummer
NOR12130804
Alte Dokumentnummer
N8196028882L