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§ 47 MTF-SHD-G

Fassungen
27.07.1990 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 449/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.04.200331.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012
§ 4701.07.200231.03.2003 § → § BGBl. I Nr. 30/2002
§ 4727.07.199030.06.2002 BGBl. Nr. 449/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

27.07.1990BGBl. Nr. 449/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 30/2002

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 47, (1) Die Ausbildung in den im Paragraph 44, angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im Paragraph 44, Litera g, genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera g, angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera a, b, c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfaßt einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.
  2. Absatz 3,Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera d, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.
  3. Absatz 4,Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera g, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im Paragraph 30, Litera g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.
  4. Absatz 5,Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera h, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände insbesondere die Thermo-, Hydro- und Balneotherapie, die Heilmassage sowie die im Paragraph 33, Litera b, c, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen. Blinde werden bei gleicher Dauer der Ausbildung nur in der Heilmassage sowie in den im Paragraph 30, Litera b, c, h, l und m angeführten Fächern in ihren Grundzügen ausgebildet.
  5. Absatz 6,Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera l, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
  6. Absatz 7,Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera k, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130876

Alte Dokumentnummer

N8196117592L