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§ 49 MTF-SHD-G

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4901.04.200331.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012
§ 4901.07.200231.03.2003 § → § BGBl. Nr. 872/1992
§ 4901.01.199330.06.2002 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 49, (1) Kursteilnehmer(innen), die eine Kursabschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Kursabschlußzeugnis, in dem der Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt, und die Berufsbezeichnung anzuführen sind. Blinde erhalten, wenn sie einen Ausbildungskurs in dem im Paragraph 44, Litera h, angeführten Sanitätshilfsdienst absolviert haben, ein Kursabschlußzeugnis, das nur zur Ausübung der Heilmassage berechtigt. Der Nachweis über eine mit Erfolg abgeschlossene Sanitätsgrundausbildung oder eine weitere Sanitätsausbildung im Bundesheer ist vom Landeshauptmann als dem Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera a bis d, f und k umschriebenen Tätigkeiten gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Bundesheer die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.

  1. Absatz 2,Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann über ihre Tätigkeit und den Ausbildungserfolg zu berichten.

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130878

Alte Dokumentnummer

N8196117594L