Rechtstracker.at

§ 60 MTF-SHD-G

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 89/2012
§ 6001.01.200231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 6001.01.199331.12.2001 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Diese Bestimmung tritt, soweit sie den Krankenpflegefachdienst

und den Pflegehelfer betrifft, mit Ablauf des 31. August 1997

außer Kraft. Sie ist jedoch insofern weiterhin anzuwenden, als auf

sie in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen

wird vergleiche Paragraph 68, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,)

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht.
    2. Ziffer 2
      die in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 23, 43, 43 i, Absatz 2, 51,) führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    3. Ziffer 3
      ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm (ihr) bei der berufsmäßigen Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeiten anvertraut oder sonst zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine (ihre) Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die er (sie) in Anspruch genommen worden ist,
    4. Ziffer 4
      durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen der Paragraphen 52, 52 a, Absatz eins, 52 e, Absatz 3, oder 54 zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      Anordnungen zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130896

Alte Dokumentnummer

N8196117612L