Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
29.12.1993 bis 08.08.1995 — BGBl. Nr. 904/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1309.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 1329.12.199308.08.1995 BGBl. Nr. 904/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 904/1993

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 13, Einfuhrkontrolle

  1. Absatz eins,Durch die Einfuhrkontrolle ist festzustellen, ob die einzuführenden Waren den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen. Die Einfuhr von Waren, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, ist, soweit Paragraph 17, Absatz 5 und 6 nicht anderes vorsieht, unzulässig.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist auf Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Flüssigkeit des Verkehres nur im notwendigsten Umfang beeinträchtigt werde. Insbesondere kann angeordnet werden, daß
    1. Litera a
      die Zollbehörde oder der Anmelder gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Zollgesetzes 1988 das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder an dem Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
    2. Litera b
      die Einfuhr im Straßen- und Schiffsverkehr nur über bestimmte Einfuhrstellen zulässig ist,
    3. Litera c
      die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist,
    4. Litera d
      mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Waren erst nach der zollamtlichen Abfertigung an ihrem ersten Bestimmungsort im Inlande zur Durchführung der Kontrolle zu stellen sind. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen und Mißbrauch nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung ist an die zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle erforderlichen Bedingungen zu knüpfen. Sie ist zu widerrufen, wenn diesen Bedingungen nicht entsprochen wird.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131118

Alte Dokumentnummer

N8196729088L