Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1993Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 13. EinfuhrkontrolleParagraph 13, Einfuhrkontrolle
(1)Absatz eins,Durch die Einfuhrkontrolle ist festzustellen, ob die einzuführenden Waren den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen. Die Einfuhr von Waren, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, ist, soweit § 17 Abs. 5 und 6 nicht anderes vorsieht, unzulässig.Durch die Einfuhrkontrolle ist festzustellen, ob die einzuführenden Waren den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen. Die Einfuhr von Waren, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, ist, soweit Paragraph 17, Absatz 5 und 6 nicht anderes vorsieht, unzulässig.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist auf Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Flüssigkeit des Verkehres nur im notwendigsten Umfang beeinträchtigt werde. Insbesondere kann angeordnet werden, daß
die Zollbehörde oder der Anmelder gemäß § 51 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder an dem Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,die Zollbehörde oder der Anmelder gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Zollgesetzes 1988 das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder an dem Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
die Einfuhr im Straßen- und Schiffsverkehr nur über bestimmte Einfuhrstellen zulässig ist,
die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist,
mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Waren erst nach der zollamtlichen Abfertigung an ihrem ersten Bestimmungsort im Inlande zur Durchführung der Kontrolle zu stellen sind. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen und Mißbrauch nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung ist an die zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle erforderlichen Bedingungen zu knüpfen. Sie ist zu widerrufen, wenn diesen Bedingungen nicht entsprochen wird.
Dokumentnummer
NOR12131118
Alte Dokumentnummer
N8196729088L